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Geld & Steuern

Minijob in der Steuererklärung? In 9 von 10 Fällen nicht nötig (2026)

4 Min. Lesezeit

Kurze Antwort: In den meisten Fällen nein. Dein Arbeitgeber zahlt eine Pauschsteuer von 2 %, und damit ist die Sache erledigt. Aber es gibt Konstellationen, in denen du den Minijob doch angeben musst oder sogar solltest, weil du Geld zurückbekommst.

Warum der Minijob normalerweise nicht in die Steuererklärung muss

Die große Mehrheit aller Minijobs wird mit der 2 % einheitlichen Pauschsteuer besteuert. Dein Arbeitgeber führt diese 2 % zusammen mit den übrigen Abgaben direkt an die Minijob-Zentrale ab.

Das Besondere: Diese Pauschsteuer hat Abgeltungswirkung. Das regelt § 40 Abs. 3 Satz 3 EStG. Heißt übersetzt: Der Minijob-Verdienst taucht in deiner Steuererklärung nicht auf. Nicht in Anlage N, nicht im Hauptformular, nirgendwo. Er wird so behandelt, als hätte es ihn steuerlich nie gegeben.

Das gilt auch dann, wenn dein Arbeitgeber die 2 % auf dich abwälzt. Selbst in dem Fall musst du den Verdienst nicht erklären.

Wann du den Minijob doch angeben musst

Es gibt genau eine Situation: Dein Arbeitgeber hat sich gegen die Pauschsteuer entschieden und besteuert deinen Minijob individuell nach deiner Lohnsteuerklasse (über ELStAM). Dann wird der Verdienst ganz normal als Einkommen behandelt und muss in Anlage N deiner Steuererklärung stehen.

In der Praxis kommt das selten vor, weil die 2-%-Pauschale für Arbeitgeber fast immer günstiger und einfacher ist. Aber es passiert, und du erkennst es daran, dass auf deiner Lohnabrechnung Lohnsteuer nach Steuerklasse ausgewiesen wird statt einer pauschalen Abgabe.

Unsicher, wie dein Minijob besteuert wird? Frag deinen Arbeitgeber. Oder wirf einen Blick auf die Lohnabrechnung: Steht dort "Pauschsteuer 2 %" oder "Pauschalversteuerung", bist du raus. Steht dort eine Steuerklasse (I bis VI), gehört der Verdienst in die Erklärung.

Die drei Besteuerungsarten im Überblick

2 % einheitliche Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG: Der Standardfall. 2 % auf den Bruttoverdienst, deckt Lohnsteuer, Soli und Kirchensteuer ab. Wird an die Minijob-Zentrale gezahlt. Keine Steuererklärung nötig.

20 % pauschale Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2a EStG: Kommt zum Einsatz, wenn der Arbeitgeber keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge zahlt. Wird ans Finanzamt gezahlt. Ebenfalls Abgeltungswirkung, also auch hier: keine Steuererklärung nötig.

Individuelle Besteuerung per ELStAM: Wird wie ein normales Gehalt behandelt. Steuererklärung ist dann Pflicht, wenn du ohnehin zur Abgabe verpflichtet bist (zum Beispiel wegen Steuerklasse VI oder anderer Einkünfte). Und selbst wenn du nicht verpflichtet bist, kann sich eine freiwillige Abgabe lohnen.

Minijob neben dem Hauptjob: Was gilt steuerlich?

Du hast einen Hauptjob und einen Minijob daneben? Dann ändert sich am Hauptjob steuerlich gar nichts. Der Minijob neben dem Hauptjob wird separat mit der 2-%-Pauschale besteuert und taucht in deiner Steuererklärung nicht auf.

Anders sieht es bei einem zweiten Minijob aus. Nur ein Minijob bleibt neben dem Hauptjob privilegiert. Der zweite wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet, fällt automatisch in Steuerklasse VI und muss in die Steuererklärung. Mehr dazu im Artikel zu mehreren Minijobs gleichzeitig.

Kannst du Steuern vom Minijob zurückbekommen?

Bei der 2-%-Pauschsteuer: Nein. § 40 Abs. 3 Satz 4 EStG schließt das ausdrücklich aus. Die Pauschsteuer kann weder auf die Einkommensteuer angerechnet noch erstattet werden.

Bei individueller Besteuerung: Ja, und hier wird es interessant. Wenn dein Gesamteinkommen im Jahr unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € (2026) liegt, beträgt dein persönlicher Steuersatz 0 %. Jede einbehaltene Lohnsteuer bekommst du über die Steuererklärung zurück.

Das betrifft vor allem Studierende, die neben dem Studium einen Minijob haben und sonst kein Einkommen. Wenn ihr Arbeitgeber individuell besteuert, lohnt sich die Steuererklärung fast immer. Aber: In den meisten Fällen ist es einfacher, den Arbeitgeber zu bitten, auf die 2-%-Pauschale umzustellen.

Sonderfall: Minijob im Privathaushalt

Für Arbeitgeber im Privathaushalt gibt es einen zusätzlichen steuerlichen Anreiz. Wer eine Haushaltshilfe offiziell anmeldet, kann 20 % der Gesamtausgaben (Lohn plus Abgaben) direkt von der Steuerschuld abziehen, maximal 510 € pro Jahr. Das ist keine Minijob-Steuererstattung für den Arbeitnehmer, sondern eine Steuerersparnis für den Arbeitgeber, die über dessen Steuererklärung läuft.

Die Bescheinigung dafür kommt automatisch im Februar von der Minijob-Zentrale. Einfach in die Steuererklärung eintragen, fertig.

Was du tun solltest

Prüfe, wie dein Minijob besteuert wird. In 9 von 10 Fällen ist es die 2-%-Pauschale, und du musst nichts tun. Wenn nicht, frag deinen Arbeitgeber nach dem Grund. Und wenn du individuell besteuert wirst und unter dem Grundfreibetrag liegst, mach die Steuererklärung. Das Geld steht dir zu.

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Redaktion GetMinijob.deErstmals veröffentlicht am

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