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Minijob-Verdienstgrenze: Alles zur 556-Euro-Grenze - Was zählt, was nicht?

18. November 2025

In Was ist ein Minijob? wurde erläutert, dass es zwei Arten von Minijobs gibt: Entgeltgeringfügige Minijobs und Kurzfristige Minijobs. Dieser Artikel befasst sich ausschließlich mit entgeltgeringfügigen Minijobs.

Entgeltgeringfügige Minijobs sind die häufigste Art von Minijobs in Deutschland. Sie definieren sich vollständig über die Höhe des Einkommens, nicht über die Anzahl der Arbeitsstunden. Ein Verständnis dieser Einkommensgrenze ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wesentlich. Sobald die Einkünfte über die Grenze steigen, gilt das Beschäftigungsverhältnis als reguläre Anstellung – mit völlig anderen Regeln.

Dieser Leitfaden konzentriert sich ausschließlich auf entgeltgeringfügige Minijobs, ihre Funktionsweise, welche Einkünfte für die Grenze relevant sind und wie Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber regelkonform bleiben.

Was ist ein entgeltgeringfügiger Minijob?

Ein entgeltgeringfügiger Minijob ist eine Beschäftigungsform, bei der das monatliche Einkommen eines Arbeitnehmers unter einer festgelegten gesetzlichen Grenze bleiben muss.

Die aktuelle Verdienstgrenze liegt bei 556 € pro Monat.

Solange der Verdienst unter dieser Grenze bleibt, gilt die Tätigkeit nach deutschem Recht als Minijob.

Wesentliches Prinzip: Das Einkommen muss dauerhaft unterhalb der Grenze bleiben. Bereits eine einmalige Zahlung, die über die monatliche Grenze hinausgeht, kann den Beschäftigungsstatus verändern. Daher ist besondere Vorsicht geboten bei saisonalen Spitzenzeiten, Überstunden, Boni, zusätzlichen Schichten oder Ausgleichszahlungen für Urlaub.

Welche Einkünfte zählen zur Verdienstgrenze?

Damit ein Beschäftigungsverhältnis als Minijob gilt, müssen alle Arten von Arbeitsentgelt berücksichtigt werden. Dazu gehören:

  • Monatliches Grundgehalt
  • Stundenlohn multipliziert mit der Arbeitszeit
  • Überstundenzuschläge
  • Bonuszahlungen
  • Provisionen
  • Schichtzulagen
  • Leistungsbezogenes Entgelt
  • Urlaubsentgelt
  • Auszahlung nicht genommenen Urlaubs
  • Alle weiteren geldwerten Vorteile, die mit der Tätigkeit zusammenhängen

Kurz gesagt: Jede Zahlung, die aufgrund deiner Arbeit erfolgt, wird für die Verdienstgrenze berücksichtigt.

Welche Einkünfte zählen nicht zur Verdienstgrenze?

Einige Zahlungen werden nicht angerechnet. Dazu gehören unter anderem:

  • Erstattungen tatsächlicher Auslagen (z. B. Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe)
  • Steuerfreie, gesetzlich definierte Zuschüsse
  • Geschenke von geringem Wert, die nicht als Arbeitsentgelt gelten

Als allgemeine Faustregel gilt: Erhöht die Zahlung den Verdienst, zählt sie höchstwahrscheinlich zur Minijob-Verdienstgrenze.

Was passiert, wenn die Verdienstgrenze überschritten wird?

Wird die Grenze auch nur einmal überschritten, kann die Tätigkeit zu einem sogenannten Midijob (mit anderen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen) oder zu einem regulären, voll sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis werden. Das bedeutet:

  • Reguläre Rentenversicherungsbeiträge
  • Reguläre Krankenversicherungsbeiträge
  • Neue Einstufung als reguläre Beschäftigung
  • Potenzielle Nachzahlungen durch den Arbeitgeber
  • Vollständige Versicherungspflicht für Arbeitnehmer

Daher sollten Arbeitgeber und Minijobber ihre Arbeitszeiten und den Verdienst genau im Blick behalten, insbesondere in Branchen mit schwankenden Einsatzzeiten.

Wie sieht es mit mehreren entgeltgeringfügigen Minijobs aus?

Es ist möglich, mehrere entgeltgeringfügige Minijobs gleichzeitig auszuüben – allerdings nur, wenn die kombinierten Einkünfte unter der Verdienstgrenze bleiben.

Beispiele:

  • Ein Minijob, Verdienst unter der Grenze → bleibt Minijob
  • Zwei Minijobs, gemeinsam unter der Grenze → beide bleiben Minijobs
  • Zwei Minijobs, gemeinsam über der Grenze →
    • Der zweite Minijob wird voll sozialversicherungspflichtig
    • Es fallen vollständige Sozialversicherungsbeiträge an

Welche Steuern und Abzüge fallen an?

Minijobber zahlen nahezu keine Abgaben, mit Ausnahme eines Rentenversicherungsbeitrags von 3,6 %, sofern keine Befreiung vorliegt. Für Arbeitgeber ist die Lage etwas komplexer; dies wird im Artikel Arbeitgeberbeiträge bei Minijobs näher erläutert.

Letztlich ist es für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wichtig, sämtliche Arten von Entgelt sowie Änderungen der gesetzlichen Grenze im Blick zu behalten, um die Vorteile des Minijobs zu sichern.