← Zurück zum Blog
Recht & Regeln

Minijob und Elterngeld: Was du verdienen darfst - und was davon übrig bleibt

5 Min. Lesezeit

Du beziehst Elterngeld und überlegst, ob sich ein Minijob lohnt. Die kurze Antwort: ja, du darfst. Die längere Antwort: was am Ende bei dir ankommt, hängt stark davon ab, welche Elterngeldvariante du gewählt hast. Beim Basiselterngeld geht fast alles wieder weg. Beim ElterngeldPlus kann der Minijob vollständig anrechnungsfrei bleiben.


Darf ich mit Elterngeld einen Minijob haben?

Ja. Während des Elterngeldbezugs ist Arbeit erlaubt, solange du im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeitest (§ 15 Abs. 4 BEEG). Ein Minijob liegt bei Mindestlohn mit rund 10 Stunden pro Woche weit darunter. Laut Minijob-Zentrale ist das ausdrücklich vorgesehen.

Was du verdienst, wird allerdings auf das Elterngeld angerechnet. Nicht Euro für Euro, sondern über einen Differenzmechanismus, der je nach Variante sehr unterschiedlich wirkt.


Wie das Elterngeld grundsätzlich berechnet wird

Das Elterngeld ersetzt einen Teil deines weggefallenen Einkommens. Die Formel (§ 2 Abs. 3 BEEG):

Elterngeld = Ersatzrate × (Einkommen vor der Geburt − Einkommen nach der Geburt)

Die Ersatzrate liegt bei den meisten Eltern bei 65 %. Bei niedrigem Voreinkommen steigt sie auf bis zu 100 %. Das Maximum beträgt 1.800 Euro pro Monat (Basis) bzw. 900 Euro (Plus), der Mindestbetrag 300 Euro (Basis) bzw. 150 Euro (Plus).

Wichtig: Bei einem Minijob zieht die Elterngeldstelle vom Bruttoverdienst nur die Werbungskostenpauschale von 102,50 Euro ab. Keine Steuern, keine Sozialabgaben - denn die trägt der Arbeitgeber pauschal. Das Einkommen aus dem Minijob wird dadurch vergleichsweise hoch angesetzt.


Basiselterngeld und Minijob: zwei Drittel sind weg

Beim Basiselterngeld wirst du von jedem Euro Minijob-Verdienst effektiv nur etwa ein Drittel behalten.

Rechenbeispiel: 2.000 Euro netto vor der Geburt, Ersatzrate 65 %. Ohne Minijob: 1.300 Euro Elterngeld.

Jetzt nimmst du einen Minijob mit 603 Euro an. Die Elterngeldstelle rechnet:

  • Minijob-Netto für Elterngeld: 603 € − 102,50 € Pauschale = 500,50 €
  • Neue Einkommensdifferenz: 2.000 € − 500,50 € = 1.499,50 €
  • Neues Elterngeld: 65 % × 1.499,50 € = 974,68 €

Das Elterngeld sinkt um 325 Euro. Gesamteinkommen: 603 + 975 = 1.578 Euro statt 1.300 Euro ohne Minijob. Von den 603 Euro Minijob-Verdienst bleiben effektiv 278 Euro übrig. Die übrigen 325 Euro lässt der Staat einbehalten.

Das ist die Realität beim Basiselterngeld. Wer das nicht weiß, erlebt eine böse Überraschung.


ElterngeldPlus und Minijob: hier kann alles anrechnungsfrei bleiben

Das ElterngeldPlus hat eine eingebaute Deckelung. Der maximale Betrag entspricht der Hälfte des Basiselterngelds ohne Zuverdienst - der sogenannte Deckelungsbetrag.

Liegt das rechnerische ElterngeldPlus mit Zuverdienst über diesem Deckel, bleibt es einfach bei der Maximalzahlung. Dein Minijob-Verdienst ändert daran nichts.

Dasselbe Beispiel: Basiselterngeld ohne Minijob = 1.300 Euro. Deckelungsbetrag beim ElterngeldPlus: 1.300 € ÷ 2 = 650 Euro.

Mit Minijob ergibt die Differenzformel: 65 % × 1.499,50 € = 975 Euro - deutlich über dem Deckel von 650 Euro. Das ElterngeldPlus bleibt also bei 650 Euro, dein Minijob-Verdienst von 603 Euro kommt ungeschmälert obendrauf.

Gesamteinkommen: 650 + 603 = 1.253 Euro pro Monat - und das für doppelt so lange (bis zu 24 statt 12 Monate).

Als Faustregel gilt: Solange dein Minijob-Verdienst unter 50 % deines vorgeburtlichen Einkommens liegt, bleibt das ElterngeldPlus durch den Deckel geschützt. Bei einem Voreinkommen von 2.000 Euro und einem Minijob mit 603 Euro ist das problemlos erfüllt.


Vorhandener Minijob vor der Geburt: strategisch nutzen

Wer bereits vor der Geburt einen Minijob hatte, hat einen Hebel, den die meisten nicht kennen.

Das Minijob-Einkommen erhöht das vorgeburtliche Elterngeld-Netto - und damit die Berechnungsgrundlage. Wer den Minijob nach der Geburt ruhen lässt, hat ein höheres Voreinkommen und kein nachgeburtliches Einkommen aus dem Minijob. Die Differenz - und damit das Elterngeld - steigt.

Besonders relevant für Menschen ohne Hauptbeschäftigung: Ohne Voreinkommen gibt es nur den Mindestbetrag von 300 Euro. Mit einem vorgeburtlichen Minijob von 556 Euro (2025) ergibt sich ein Elterngeld-Netto von rund 450 Euro. Dank des Geringverdiener-Bonus steigt die Ersatzrate bis auf 100 %, was zu einem Elterngeld von rund 450 Euro führt - statt 300 Euro. Über 12 Monate sind das 1.800 Euro mehr.

Wer einen Minijob vor der Geburt neu aufnimmt, sollte das idealerweise mindestens zwei Monate vor Beginn des Mutterschutzes tun, damit die Monate in den Bemessungszeitraum fallen.


Was du melden musst

Die Aufnahme eines Minijobs während des Elterngeldbezugs muss unverzüglich der Elterngeldstelle gemeldet werden. Erforderlich ist eine Arbeitgeberbescheinigung mit Angaben zu wöchentlicher Arbeitszeit und Bruttoverdienst.

Außerdem brauchst du bei einem Minijob bei einem anderen Arbeitgeber dessen schriftliche Zustimmung (§ 15 Abs. 4 BEEG). Der Arbeitgeber hat vier Wochen Zeit, die Zustimmung aus dringenden betrieblichen Gründen zu verweigern. Reagiert er gar nicht: Zustimmung gilt als erteilt.

Wer nichts meldet, riskiert Rückforderungen für überzahlte Beträge. Das Elterngeld wird zunächst vorläufig ausgezahlt und am Ende des Bezugszeitraums anhand tatsächlicher Nachweise abgerechnet.

Den Minijob selbst muss dein Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale anmelden - wie bei jedem anderen Minijob auch. Wie das genau abläuft, erklärt unsere Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Minijob-Anmeldung.


Elterngeldreform 2024: was sich geändert hat

Seit April 2024 gibt es zwei relevante Änderungen:

Einkommensgrenze gesenkt. Wer ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von über 175.000 Euro hat (ab April 2025), bekommt kein Elterngeld mehr. Das betrifft die große Mehrheit der Minijobber nicht.

Kein paralleler Elterngeldbezug mehr. Beide Elternteile können Basiselterngeld nur noch für maximal einen Monat gleichzeitig beziehen, und das nur in den ersten 12 Lebensmonaten. Das macht die Planung der Elterngeldmonate komplexer, ändert aber nichts an den Zuverdienst-Regeln.

Alle Details zu den Neuregelungen beschreibt das Familienportal des Bundes ausführlich.


Das gilt 2026

Ab dem 1. Januar 2026 liegt die Minijob-Verdienstgrenze bei 603 Euro, gekoppelt an den neuen Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde. 2025 lag die Grenze bei 556 Euro.

Höherer Verdienst bedeutet beim Basiselterngeld: etwas mehr Netto, aber auch etwas mehr Kürzung. Beim ElterngeldPlus mit ausreichend hohem Voreinkommen bleibt alles beim Alten: die Differenzformel schlägt über den Deckel, der Minijob ist anrechnungsfrei.


Aktuelle Minijobs in deiner Nähe findest du auf getminijob.de.

Redaktion GetMinijob.deErstmals veröffentlicht am

Bereit für deinen nächsten Minijob?

Entdecke aktuelle Minijob-Angebote in deiner Nähe.

Jetzt Minijobs entdecken

Ähnliche Beiträge