Die Rentenversicherung wollte 66.000 € an Sozialabgaben nachfordern, weil eine Pflegekraft jahrelang nicht korrekt angemeldet war. Das Bayerische Landessozialgericht hat die Forderung komplett gekippt. Der Grund: In Privathaushalten darf die Rentenversicherung gar keine Betriebsprüfung durchführen (Urteil vom 26.01.2026, Az. L 7 BA 71/24).
Was passiert ist
Ein pflegebedürftiger Mann in Bayern beschäftigte ab 2014 eine rumänische Pflegekraft in seinem Haushalt. Sie kam über eine Vermittlungsagentur, lebte im Haushalt, erledigte den kompletten Haushalt und übernahm einfache Pflege. Zeitweise war sie als Minijob im Privathaushalt angemeldet. Ab Ende 2015 gründete sie in Rumänien eine eigene Agentur und arbeitete dann als angeblich Selbstständige weiter. Die Firmenadresse? Die Wohnung des Pflegebedürftigen.
2021 starb der Mann. Das Hauptzollamt hatte bereits ermittelt. Die Deutsche Rentenversicherung führte daraufhin eine Betriebsprüfung durch und forderte von den Erben 66.222,94 €. Davon allein 22.743 € Säumniszuschläge.
Sieben Erben. Ein Bescheid an jeden. Volle Haftung.
Warum das Gericht die Forderung aufgehoben hat
Die Begründung ist überraschend klar: § 28p Abs. 10 SGB IV schließt Betriebsprüfungen in Privathaushalten aus. Ohne Prüfungsbefugnis kann die Rentenversicherung auch keinen Nachforderungsbescheid erlassen.
Das Gesetz sagt wörtlich: Arbeitgeber werden wegen Beschäftigter in privaten Haushalten nicht geprüft.
Die Rentenversicherung versuchte drei Argumente. Alle scheiterten.
Argument 1: "Gilt nur für turnusmäßige Prüfungen"
Das Gericht sagt: Nein. § 28p SGB IV unterscheidet an keiner Stelle zwischen einer regulären und einer anlassbezogenen Prüfung. Dass das Hauptzollamt den Anstoß gegeben hat, ändert daran nichts. Die Rentenversicherung darf andere Behörden bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit unterstützen. Aber unterstützen heißt nicht, dass sie selbst Bescheide erlassen darf, die über ihre eigene Zuständigkeit hinausgehen.
Argument 2: "Gilt nur für Minijobs im Haushaltsscheckverfahren"
Das Gericht sagt: Nein. Bis Ende 2002 galt die Ausnahme tatsächlich nur für das Haushaltsscheckverfahren. Der Gesetzgeber hat sie 2003 bewusst auf alle Beschäftigungen in Privathaushalten erweitert. Die Begründung im Gesetzentwurf: Betriebsprüfungen in Privathaushalten seien aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht zu rechtfertigen.
Was ist das Haushaltsscheckverfahren? Das vereinfachte Meldeverfahren für Minijobs im Privathaushalt. Statt Lohnabrechnungsprogramm und SV-Meldeportal füllst du einen Haushaltsscheck bei der Minijob-Zentrale aus. Die Abgaben liegen bei nur 14,62 % statt 31,17 % im Gewerbe.
Argument 3: "Pflege ist keine typische Haushaltstätigkeit"
Das Gericht lässt das offen, weil es hier nicht darauf ankommt. Die Pflegekraft hat unstreitig vor allem Haushaltstätigkeiten erledigt und einfache Pflege übernommen. Keine qualifizierten Pflegeleistungen. Genau die Art von Arbeit, die auch Familienmitglieder normalerweise machen würden. Damit fällt sie unter die Definition einer Beschäftigung im Privathaushalt nach § 8a SGB IV.
Was das für Arbeitgeber im Privathaushalt bedeutet
Die Rentenversicherung kann dich als privaten Arbeitgeber nicht prüfen. Keine Betriebsprüfung, kein Nachforderungsbescheid über diesen Weg. Das gilt für jeden Minijob im Privathaushalt, ob Putzhilfe, Gartenhilfe oder Pflegekraft.
Aber Vorsicht: Das heißt nicht, dass du nicht zahlen musst.
Die Einzugsstellen (die Krankenkassen) haben eine eigene Zuständigkeit nach § 28h SGB IV. Sie dürfen über Versicherungspflicht und Beitragshöhe entscheiden. Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin.
Kein Freibrief für Schwarzarbeit
Wer seine Haushaltshilfe nicht anmeldet, begeht Schwarzarbeit. Das Hauptzollamt darf ermitteln. Die Krankenkasse darf Beiträge nachfordern. Bei einem Unfall haftest du persönlich. Und die Steuervorteile des Haushaltsscheck-Verfahrens (bis zu 510 € Steuerersparnis pro Jahr) gehen dir verloren.
Das Urteil schützt dich vor der Rentenversicherung. Es schützt dich nicht vor den Konsequenzen, wenn du Beschäftigte gar nicht meldest.
Warum das Urteil grundsätzliche Bedeutung hat
Das Gericht hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Das passiert nur, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist. Der Fall könnte also noch weitergehen.
Kern der Frage: Darf der Gesetzgeber Privathaushalte pauschal von der Betriebsprüfung ausnehmen, auch wenn dort offensichtliche Schwarzarbeit stattfindet? Die Antwort des Bayerischen LSG ist eindeutig: Ja. Der Gesetzgeber hat das 2003 so gewollt, und solange sich das Gesetz nicht ändert, gilt es.
Für die Praxis heißt das: Melde deine Haushaltshilfe an. Es dauert 15 Minuten, kostet bei niedrigem Verdienst effektiv nichts, und du bist auf der sicheren Seite.
Redaktion GetMinijob.de
Quellen: Bayerisches LSG, Urteil vom 26.01.2026, Az. L 7 BA 71/24 (openJur 2026, 1453); § 28p SGB IV; § 8a SGB IV
