Ein Gericht in Köln hat Anfang 2026 bestätigt, was viele befürchtet haben: Ein Minijob allein reicht nicht aus, um die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG zu bekommen. Wer nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c) eine Anschlusserlaubnis braucht, muss mehr verdienen als 603 € im Monat.
Worum ging es vor Gericht?
Eine Frau aus Armenien lebte seit 2017 in Deutschland. Sie hatte das Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c bekommen, das ihr 18 Monate Zeit gab, die Voraussetzungen für eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis zu erfüllen. Danach beantragte sie die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b, die für Menschen mit nachhaltiger Integration gedacht ist.
Das Problem: Sie hatte einen Minijob mit rund 481 € im Monat. Den Rest zahlte das Jobcenter als Bürgergeld. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab. Das Verwaltungsgericht Köln gab der Behörde recht (Beschluss vom 21.01.2026, Az. 11 L 3197/25).
Was verlangt § 25b beim Lebensunterhalt?
Das Gesetz sagt: Du musst deinen Lebensunterhalt „überwiegend" durch Erwerbstätigkeit sichern. Überwiegend heißt: mehr als die Hälfte.
Klingt machbar. Ist es aber nicht, wenn du nur einen Minijob hast.
Die Rechnung
Der gesamte Bedarf einer alleinstehenden Person nach SGB II liegt 2026 bei ungefähr 1.100 bis 1.240 € pro Monat (563 € Regelsatz plus Miete plus Krankenversicherung). Mehr als die Hälfte davon bedeutet: mindestens rund 630 €.
Die Minijob-Verdienstgrenze liegt bei 603 €.
603 € < 630 €. Punkt.
Im konkreten Fall war es noch deutlicher: Die Antragstellerin verdiente 481 € und deckte damit nur 26 % ihres Bedarfs. Nicht mal annähernd die Hälfte.
Warum ein Minijob strukturell nicht ausreicht
Das ist kein Zufall. Der Minijob ist vom Gesetzgeber als Nebenverdienst gedacht, nicht als Existenzgrundlage. Die Verdienstgrenze ergibt sich direkt aus dem Mindestlohn: 13,90 € × 130 ÷ 3 = 603 €. Das entspricht etwa 10 Stunden pro Woche.
Gleichzeitig verlangt § 25b nicht nur, dass du arbeitest. Es verlangt, dass du davon leben kannst. Und zur Lebensunterhaltssicherung gehört laut § 2 Abs. 3 AufenthG auch ausreichender Krankenversicherungsschutz. Ein Minijob liefert keine Krankenversicherung. Wer sich selbst versichern muss, zahlt dafür mindestens 270 € im Monat. Damit wird die Lücke noch größer.
Was ist mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht?
Das Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG) wurde Ende 2022 eingeführt, um Menschen aus der Kettenduldung zu holen. Es gab ihnen 18 Monate, um die Voraussetzungen für § 25b zu schaffen. Lebensunterhaltssicherung war während dieser Zeit ausdrücklich nicht nötig.
Das war die Chance. Die 18 Monate waren die Frist.
Von den rund 88.000 Personen, die ein § 104c-Permit erhalten haben, haben etwa 27.000 den Übergang in § 25a oder § 25b geschafft. Rund 10.000 sind zurück in die Duldung gefallen. Für die verbleibenden ist die Frage der Lebensunterhaltssicherung jetzt akut.
Wer in diesen 18 Monaten nur einen Minijob gefunden hat, steht vor genau dem Problem, das das VG Köln jetzt bestätigt hat.
Gibt es Ausnahmen?
Ja, drei Stück. § 25b ist strenger als viele denken, aber nicht komplett starr.
1. Positive Prognose (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, zweite Alternative)
Du musst den Lebensunterhalt nicht jetzt schon überwiegend sichern, wenn eine realistische Erwartung besteht, dass du es künftig vollständig kannst. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2019 klargestellt, dass die beiden Alternativen gleichwertig sind (BVerwG, Urteil vom 18.12.2019, 1 C 34/18).
Konkret heißt das: Wer gerade eine Ausbildung macht, ein konkretes Jobangebot hat oder nachweisbar auf eine sozialversicherungspflichtige Stelle hinarbeitet, kann trotz aktuellem Minijob eine Chance haben. Aber: Die Ausländerbehörde verlangt Belege, keine Absichtserklärungen.
2. Gesamtschau bei besonderen Integrationsleistungen
§ 25b sagt „setzt regelmäßig voraus". Das Wort „regelmäßig" öffnet eine Tür. Wenn du in anderen Bereichen besonders stark integriert bist, etwa durch ehrenamtliches Engagement, sehr gute Sprachkenntnisse (über A2 hinaus) oder andere besondere Leistungen, kann das die fehlende Lebensunterhaltssicherung teilweise kompensieren.
Im Kölner Fall hat das nicht geholfen. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte für besondere oder übererfüllte Integrationsleistungen.
3. Krankheit, Behinderung oder Alter (§ 25b Abs. 3)
Wer seinen Lebensunterhalt wegen einer Krankheit, Behinderung oder aus Altersgründen nicht durch Erwerbstätigkeit sichern kann, ist von der Voraussetzung befreit.
Wichtig: Das Bundesverwaltungsgericht hat im September 2025 entschieden, dass die Krankheit nicht der einzige Grund für die Erwerbsunfähigkeit sein muss (BVerwG, Urteil vom 25.09.2025, 1 C 17/24). Es reicht, wenn sie ein Grund ist. Das Gericht schützt damit Menschen, die aus mehreren Gründen nicht arbeiten können.
Aber: Du brauchst ein aussagekräftiges fachärztliches Attest, das die Erwerbsunfähigkeit konkret belegt. Ein Pflegegutachten, das nur die Pflegebedürftigkeit bescheinigt, reicht nicht. Genau daran ist die Antragstellerin im Kölner Fall gescheitert. Sie hatte Pflegegrad 3, konnte aber nicht nachweisen, dass sie dauerhaft erwerbsunfähig im Sinne des § 43 SGB VI ist.
Was das für dich bedeutet
Wenn du eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b brauchst, ist ein Minijob allein nicht genug. Nicht, weil du nicht genug arbeitest. Sondern weil das Gesetz eine Einkommenshöhe verlangt, die ein Minijob strukturell nicht liefern kann.
Was du tun solltest:
- Prüf, ob du deinen Minijob zu einem Midijob (über 603 bis 2.000 €) oder einer sozialversicherungspflichtigen Stelle ausbauen kannst.
- Wenn du aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kannst: Hol dir ein fachärztliches Attest, das die Erwerbsunfähigkeit ausdrücklich bestätigt. Nicht nur Diagnosen, sondern die konkreten Auswirkungen auf deine Arbeitsfähigkeit.
- Lass dich anwaltlich beraten. § 25b ist komplex, und die Fristen sind knapp.
Ein Minijob ist ein guter Anfang. Für den Aufenthalt ist er ein zu kurzes Sprungbrett.
