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Rechtsprechung

Minijob und Freizügigkeit: Wann EU-Bürger ihr Aufenthaltsrecht verlieren

4 Min. Lesezeit

Wer als EU-Bürger in Deutschland lebt und nur einen Minijob hat, riskiert sein Aufenthaltsrecht. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat im März 2026 einen Fall verhandelt, der zeigt, wo die Grenze liegt: zwischen echtem Arbeiten und dem Versuch, sich mit einem Minijob den Zugang zu Sozialleistungen zu sichern (OVG NRW, Beschluss vom 02.03.2026, Az. 18 B 518/24).

Was ist passiert?

Eine rumänische Familie lebt seit 2013 in Deutschland. Vater, Mutter, sechs minderjährige Kinder. Der Vater hat über neuneinhalb Jahre hinweg im Durchschnitt 241 € pro Monat verdient. Von 2017 bis 2020 arbeitete er ausschließlich in Minijobs, nie mehr als 5.380 € im Jahr. Dazwischen: lange Phasen ohne jede Beschäftigung, einmal fast drei Jahre am Stück.

Der Bedarf der Familie nach SGB II: rund 4.695 € pro Monat. Der eigene Beitrag durch Arbeit: unter zehn Prozent davon.

Die Stadt stellte 2023 den Verlust der Freizügigkeit fest. Die Familie sollte ausreisen. Plötzlich fand der Vater eine sozialversicherungspflichtige Stelle. Dann noch eine. Und noch eine. Immer kurz nach der letzten Kündigung.

Das Gericht sagt: Er ist jetzt Arbeitnehmer. Ob das reicht oder Missbrauch ist, muss im Hauptverfahren geklärt werden. Die Familie darf bleiben, bis das entschieden ist.

Warum EU-Bürger nicht automatisch bleiben dürfen

Viele denken: Als EU-Bürger darf ich überall in der EU leben. Stimmt grundsätzlich. Aber das Freizügigkeitsgesetz/EU stellt Bedingungen.

Du darfst in Deutschland leben, wenn du:

  • Arbeitnehmer oder Selbstständiger bist (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU)
  • Arbeit suchst und realistische Aussichten hast
  • Genug eigene Mittel und Krankenversicherungsschutz hast (§ 4 FreizügG/EU)
  • Familienangehöriger einer Person bist, die eine der ersten drei Bedingungen erfüllt

Wer keine dieser Voraussetzungen erfüllt, kann sein Freizügigkeitsrecht verlieren. Die Ausländerbehörde kann nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU den Verlust feststellen. Dann bist du ausreisepflichtig.

Reicht ein Minijob, um Arbeitnehmer zu sein?

Ja. Jedenfalls nach EU-Recht.

Der Europäische Gerichtshof definiert den Arbeitnehmerbegriff bewusst weit. Es reicht, wenn du für jemand anderen nach dessen Weisung arbeitest und dafür bezahlt wirst. Die Vergütung muss nicht über dem Existenzminimum liegen. Auch Teilzeit zählt. Selbst ein Minijob mit 10 Stunden pro Woche kann ausreichen.

Das OVG NRW bestätigt das ausdrücklich. Es verweist auf eine aktuelle Entscheidung des VG Gelsenkirchen, das die Arbeitnehmereigenschaft bei etwa 10 Wochenstunden und 13,50 € Stundenlohn bejaht hat. Und auf einen eigenen Beschluss des OVG NRW vom April 2025, der bei 9,2 Wochenstunden und 556 € Monatslohn keine völlig untergeordnete Tätigkeit angenommen hat.

Die Schwelle liegt also niedrig. Ein Minijob an der Verdienstgrenze von 603 € macht dich in der Regel zum Arbeitnehmer im Sinne des EU-Rechts.

Aber: Arbeitnehmer sein schützt nicht vor allem

Hier wird es für viele überraschend. Auch wer formal Arbeitnehmer ist, kann sein Freizügigkeitsrecht verlieren. Das Stichwort heißt Rechtsmissbrauch.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs liegt Missbrauch vor, wenn zwei Dinge zusammenkommen:

  1. Trotz formaler Erfüllung der Voraussetzungen wird das Ziel der Regelung verfehlt.
  2. Der Betroffene handelt in der Absicht, sich einen Vorteil zu verschaffen, indem er die Voraussetzungen künstlich herstellt.

Übersetzt: Wenn du einen Minijob nur deshalb hast, damit du in Deutschland bleiben und Sozialleistungen beziehen kannst, ist das kein geschütztes Freizügigkeitsrecht. Es ist Missbrauch.

Was das Gericht dafür prüft

Das Gericht schaut sich das Gesamtbild an:

Wie lange lebst du schon in Deutschland? Wie viel hast du in dieser Zeit selbst verdient? Wie hoch sind die Sozialleistungen im Verhältnis? Hast du dich ernsthaft um mehr Arbeit bemüht? Gibt es einen Grund, warum du nicht mehr verdienen kannst?

Im konkreten Fall: 241 € Durchschnittsverdienst bei 4.695 € Bedarf. Deckungsquote unter zehn Prozent. Über neuneinhalb Jahre. Das Gericht nennt das ein deutliches Missverhältnis.

Warum die Familie trotzdem bleiben darf

Der Vater arbeitet seit Mitte 2023 regelmäßig. Zuletzt als Kurierfahrer, 35 Stunden pro Woche, 13,90 € Stundenlohn, rund 2.100 € brutto im Monat. Das ist kein Minijob mehr.

Das Gericht kann nicht mit Sicherheit sagen, ob das ein echtes Umdenken ist oder nur eine Reaktion auf die drohende Abschiebung. Dafür braucht es das Hauptverfahren. Bis dahin: Abschiebung wäre unverhältnismäßig. Die Familie lebt seit 13 Jahren hier. Drei Kinder sind hier geboren. Das wiegt schwerer als das finanzielle Interesse des Staates.

Was das für dich als EU-Bürger bedeutet

Ein Minijob macht dich zum Arbeitnehmer. Das ist die gute Nachricht. Aber er schützt dich nicht dauerhaft, wenn du gleichzeitig hohe Sozialleistungen beziehst und die Arbeit erkennbar nicht dazu dient, davon unabhängig zu werden.

Die Ausländerbehörde prüft nicht nur, ob du arbeitest. Sie prüft, ob sich deine wirtschaftliche Situation über die Zeit verbessert. Ob du dich um mehr Arbeit bemühst. Ob die Sozialleistungen sinken oder ob sie auf Dauer dein eigentliches Einkommen sind.

Drei Dinge, die du wissen solltest:

  1. Ein Minijob allein sichert dein Aufenthaltsrecht nicht dauerhaft, wenn du parallel hohe Bürgergeld-Leistungen beziehst.
  2. Je länger das Missverhältnis zwischen Verdienst und Leistungsbezug andauert, desto wahrscheinlicher wird ein Verlustfeststellungsverfahren.
  3. Der Wechsel vom Minijob in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist der stärkste Nachweis, dass dein Aufenthalt nicht auf Sozialleistungen ausgerichtet ist.

Das Freizügigkeitsrecht ist ein starkes Recht. Aber es ist kein Freibrief. Wer es behalten will, muss zeigen, dass Arbeit mehr ist als eine Formalität.


Redaktion GetMinijob.de

Quellen: OVG NRW, Beschluss vom 02.03.2026, Az. 18 B 518/24 (openJur 2026, 2874); § 2 FreizügG/EU; § 5 FreizügG/EU; Richtlinie 2004/38/EG

Redaktion GetMinijob.deErstmals veröffentlicht am

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