Dein Arbeitgeber ruft dich an, wenn er dich braucht, und in ruhigen Wochen hörst du nichts? Das nennt sich Arbeit auf Abruf und ist im Minijob extrem verbreitet. Das Problem: Die meisten Arbeitgeber halten sich nicht an die Regeln. Und die meisten Minijobber wissen nicht, dass sie welche haben.
Was Arbeit auf Abruf bedeutet
Arbeit auf Abruf heißt: Du und dein Arbeitgeber vereinbaren, dass du nicht zu festen Zeiten arbeitest, sondern dann, wenn Bedarf besteht. Dein Arbeitgeber bestimmt, wann und wie viel du arbeitest. Die gesetzliche Grundlage ist § 12 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz).
Klingt flexibel. Ist es auch. Aber Flexibilität darf nicht bedeuten, dass du null Planungssicherheit hast. Deshalb hat der Gesetzgeber klare Schutzregeln eingebaut, die viele Arbeitgeber entweder nicht kennen oder bewusst ignorieren.
Die 20-Stunden-Regel: Was gilt, wenn nichts vereinbart ist
Hier wird es für viele überraschend. Wenn in deinem Arbeitsvertrag keine wöchentliche Arbeitszeit steht, gilt automatisch eine Fiktion von 20 Stunden pro Woche. So steht es in § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG.
20 Stunden pro Woche bei einem Mindestlohn von 13,90 € sind 278 € pro Woche. Das sind über 1.100 € im Monat. Damit wärst du kein Minijobber mehr, sondern sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Das will in der Regel weder dein Arbeitgeber noch du.
In der Praxis passiert das häufig nicht aus böser Absicht, sondern weil viele kleine Betriebe gar nicht wissen, dass diese Regel existiert. Der Arbeitsvertrag wird schnell aufgesetzt, die Stundenzahl vergessen, und beide Seiten arbeiten monatelang ohne klare Grundlage.
Was du tun solltest: Prüfe deinen Arbeitsvertrag. Steht dort eine konkrete wöchentliche Stundenzahl? Wenn nicht, sprich deinen Arbeitgeber darauf an und bitte darum, die tatsächlich vereinbarten Stunden schriftlich festzuhalten. Das schützt euch beide: dich vor fehlender Planungssicherheit, und deinen Arbeitgeber vor einer rechtlichen Grauzone, die teuer werden kann.
Mindest- und Höchstarbeitszeit: Die 25-Prozent-Regel
Wenn im Vertrag eine wöchentliche Arbeitszeit steht, darf der Arbeitgeber nicht beliebig davon abweichen. § 12 Abs. 2 TzBfG begrenzt die Schwankungen:
Der Arbeitgeber darf höchstens 25 % mehr als die vereinbarte Arbeitszeit abrufen. Und er muss mindestens 20 % weniger als die vereinbarte Zeit abrufen. Steht im Vertrag zum Beispiel 10 Stunden pro Woche, darf er zwischen 8 und 12,5 Stunden abrufen.
Wichtig für Minijobber: Wenn die abgerufenen Stunden regelmäßig über dem liegen, was vereinbart ist, kann das dazu führen, dass du die Verdienstgrenze von 603 € überschreitest. Das hat Konsequenzen für deinen Minijob-Status und deine Krankenversicherung. Wenn dir das auffällt, sprich es frühzeitig an. Dein Arbeitgeber weiß vielleicht gar nicht, dass er die Grenze gefährdet, und eine Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen trifft am Ende vor allem ihn.
4 Tage vorher: So viel Vorlauf muss dein Arbeitgeber dir geben
Dein Arbeitgeber muss dir mindestens 4 Tage im Voraus mitteilen, wann du arbeiten sollst (§ 12 Abs. 3 TzBfG). Kalendertage, nicht Werktage. Und diese Frist ist ein Minimum. Im Arbeitsvertrag kann eine längere Frist stehen, aber keine kürzere.
Wenn dein Arbeitgeber dich am Montagabend für Dienstagfrüh anruft: Du musst nicht kommen. Rechtlich bist du nicht verpflichtet, einem Abruf zu folgen, der die 4-Tage-Frist nicht einhält.
Und es geht in beide Richtungen: Hat dein Arbeitgeber dir einen Einsatz rechtzeitig mitgeteilt, kann er ihn nicht einfach wieder absagen. Sagt er den Einsatz kurzfristig ab, musst du trotzdem bezahlt werden. Das ist Annahmeverzug nach § 615 BGB. Du trägst nicht das unternehmerische Risiko deines Arbeitgebers.
Mindesteinsatzzeit pro Abruf
Jeder einzelne Arbeitseinsatz muss mindestens 3 zusammenhängende Stunden umfassen (§ 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG). Dein Arbeitgeber darf dich nicht für eine Stunde rufen und dann wieder nach Hause schicken.
Auch hier gilt: Die 3 Stunden sind ein Minimum. Im Arbeitsvertrag kann ein längerer Mindesteinsatz stehen. Für Minijobber ist das besonders relevant, weil kurze Einsätze oft den Anfahrtsweg nicht lohnen.
Häufige Fehler bei Abruf-Minijobs
Die Regeln rund um Arbeit auf Abruf sind vielen Betrieben schlicht nicht bekannt. Diese Punkte gehen in der Praxis am häufigsten schief:
Kein Vertrag oder keine Stundenzahl im Vertrag. Dann greift die 20-Stunden-Fiktion. Meistens ein Versehen, aber eines mit Folgen. Am besten gemeinsam klären und die Stunden schriftlich nachtragen.
Kurzfristiger Abruf. "Kannst du morgen kommen?" kommt in kleinen Betrieben ständig vor, entspricht aber nicht den gesetzlichen 4 Tagen Vorlauf. Wenn du flexibel bist und freiwillig einspringst, ist das in Ordnung. Wichtig ist nur, dass du weißt: Du bist nicht dazu verpflichtet.
Einsätze unter 3 Stunden. Auch bei kurzen Einsätzen gilt: Mindestens 3 Stunden pro Abruf müssen bezahlt werden. Das ist gesetzlich so vorgesehen und schützt beide Seiten vor unklaren Abrechnungen.
Stark schwankende Stunden. Wenn die Stunden von Woche zu Woche extrem variieren, obwohl im Vertrag eine feste Zahl steht, lohnt sich ein Gespräch. Die 25-Prozent-Regel gibt beiden Seiten einen klaren Rahmen.
Abgesagte Einsätze. Wenn ein bereits angekündigter Einsatz kurzfristig abgesagt wird, steht dir der Lohn trotzdem zu. Auch das wissen viele Arbeitgeber nicht. Ein kurzer Hinweis auf § 615 BGB hilft oft weiter.
Abruf-Minijob und die 603-€-Grenze
Die schwankenden Arbeitszeiten bei Abruf-Minijobs machen die Einhaltung der Verdienstgrenze kompliziert. Es zählt der Jahresdurchschnitt: Maximal 7.236 € im Jahr (12 × 603 €). In einzelnen Monaten darfst du mehr verdienen, solange du im Jahresschnitt unter der Grenze bleibst.
Aber: Wenn absehbar ist, dass die Grenze regelmäßig überschritten wird, stuft die Minijob-Zentrale den Job als sozialversicherungspflichtig ein. Das betrifft dann auch rückwirkend die Abgaben deines Arbeitgebers. Behalte deshalb deine Stunden im Blick und gib deinem Arbeitgeber rechtzeitig Bescheid, wenn es eng wird. So vermeidet ihr beide eine unangenehme Überraschung.
Abruf-Minijob und Urlaub: Wie wird gerechnet?
Auch als Abrufkraft hast du vollen Urlaubsanspruch. Die Berechnung richtet sich nach der Anzahl deiner Arbeitstage pro Woche, nicht nach den Stunden. Arbeitest du an 3 Tagen pro Woche, stehen dir bei 20 Urlaubstagen Vollzeit anteilig 12 Urlaubstage zu.
Bei stark schwankenden Einsatztagen wird ein Durchschnitt über einen repräsentativen Zeitraum (meist die letzten 6 oder 12 Monate) gebildet. Dein Arbeitgeber darf Urlaubstage nicht deshalb verweigern, weil er dich in der Urlaubswoche ohnehin nicht abgerufen hätte.
Was du konkret tun kannst
Wenn die Abrufregeln bei dir im Betrieb nicht ganz sauber laufen, ist das kein Grund für Konfrontation. Meistens fehlt einfach das Wissen. Prüfe deinen Arbeitsvertrag auf eine konkrete Stundenzahl. Dokumentiere deine tatsächlich geleisteten Stunden mit einem Stundenzettel. Und wenn du das Gespräch suchst: Weis deinen Arbeitgeber ruhig auf § 12 TzBfG hin. Die meisten sind dankbar für den Hinweis, weil klare Regeln beiden Seiten helfen.
